Mit der Vereinbarung eines Nettolohns wird dem Arbeitnehmer ein unveränderlicher Einkommensbetrag garantiert. Dabei übernimmt der Arbeitgeber - in unüblicher Weise - das Risiko von Sozialversicherungsbeitragsänderungen, sowie, falls vom vereinbarten Nettolohn auch die Quellensteuern abgezogen werden, das Risiko veränderter Steuerbeträge zufolge eines allfälligen Wohnsitzwechsels des Arbeitnehmers (BGE 128 III 221, E. 3c). Erhält der Arbeitnehmer den vereinbarten Nettolohn, so kann er keine weiteren Zahlungen z.B. mit der Begründung verlangen, der Arbeitgeber habe den verbuchten Bruttolohn fehlerhaft zu hoch errechnet (JAR 1983, S. 94).