Davon klar zu unterscheiden seien aber Fälle, wo nicht nur Beiträge gänzlich wegfallen, sondern auch die (sozialversicherungsrechtliche) Zielverfolgung (temporär) entfalle und damit die Gegenleistung der Lohnzahlung im weiteren Sinne nicht mehr mit der geleisteten Arbeit übereinstimme. Die Praxis kenne vergleichbare Sachverhalte, die keine rechtlichen Schwierigkeiten bereiten würden und als Analogie herangezogen werden können. So z.B. die Lohnabrede Fr. X plus Kost und Logis. Wegen Spitalaufenthaltes entfalle die Kost und evtl. das Logis. Der Anteil Kost und evtl. Logis sei als Lohn auszubezahlen. Weiteres Beispiel: Privatbenützung des Geschäftswagens auf Kosten des Arbeitgebers.