Daraus ergebe sich logischerweise, dass bei Wegfall einer Ablieferungspflicht der Anteil der Direktauszahlung (netto) steigen müsse. Die Argumentation der Vorinstanz möge ihre Richtigkeit haben, wenn es sich um Änderungen von Beitragssätzen bei ansonsten im Grundsatz gleich bleibenden Leistungen handle wie dies z.B. bei der Senkung des ALV-Beitrages von 1,5 % auf 1 % per 01.01.2004 der Fall gewesen sei. Davon klar zu unterscheiden seien aber Fälle, wo nicht nur Beiträge gänzlich wegfallen, sondern auch die (sozialversicherungsrechtliche) Zielverfolgung (temporär) entfalle und damit die Gegenleistung der Lohnzahlung im weiteren Sinne nicht mehr mit der geleisteten Arbeit übereinstimme.