Der Kläger stimmt mit der Vorinstanz und dem Beklagten darin überein, dass die Parteien bezüglich des Grundlohnes eine zulässige Nettolohnabrede getroffen hatten. Den weiteren Erwägungen der Vorinstanz liess er jedoch entgegenhalten, dass sich gerade aus der Tatsache der Nettolohnabrede ergebe, dass ein Teil des Lohnes nicht direkt dem Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern zu seinen Gunsten und aufgrund einer obligatorischen Sozialversicherungsbestimmung auf eine Art „Sperrkonto“ einbezahlt werde. Die Nettolohnabrede sei so zu verstehen: „Aus meinem gesamten Lohnguthaben erhalte ich Fr. X jeden Monat direkt und darüber hinaus die Einzahlungen zu meinen Gunsten auf das BVG- Konto.