Denn bei einer Nettolohnvereinbarung lägen die Sozialversicherungsbeiträge in der „Risikosphäre“ des Arbeitgebers. Höhere AHV-Beiträge etwa würden diesen belasten, ohne dass er diese Belastung an den Arbeitnehmer weitergeben könnte; entfallende Sozialversicherungsbeiträge dagegen würden allein den Arbeitgeber entlasten. Der Kläger stimmt mit der Vorinstanz und dem Beklagten darin überein, dass die Parteien bezüglich des Grundlohnes eine zulässige Nettolohnabrede getroffen hatten.