2. Die Vorinstanz hat die eingeklagte Position „abgezogene BVG-Beiträge“ im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag die Bestimmung aufgenommen hätten, das Salär betrage Fr. 5'100.--, ausbezahlt 12 x pro Jahr. Es handle sich bei dieser Vereinbarung klarerweise um eine zulässige Nettolohnvereinbarung. Diese Fr. 5'100.-- seien dem Kläger während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt worden. Auf mehr habe er nach dem Arbeitsvertrag keinen Anspruch gehabt. Denn bei einer Nettolohnvereinbarung lägen die Sozialversicherungsbeiträge in der „Risikosphäre“ des Arbeitgebers.