Das hatte nach Art. 21 Abs. 4 des Reglements zur Folge, dass nach einer Wartefrist von drei Monaten eine Beitragsbefreiung in Bezug auf die berufliche Vorsorge eingetreten war. A. vertritt nun den Standpunkt, dass der Arbeitgeber nach Eintritt der Beitragsbefreiung die eingesparten Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge, die Teil des Lohnes des Arbeitnehmers seien, nicht mehr an die Vorsorgeeinrichtung, sondern an ihn (Kläger) auszuzahlen habe. 2.