Der Arbeitgeber R. bezog seinerseits während der Arbeitsunfähigkeit von A. nach einer vertraglich vereinbarten Wartefrist von 14 Tagen ein Krankentaggeld von 90 %. Damit war bei A. eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 5 des nachträglich edierten Vorsorgereglements für das Personal der Einzelfirma R. eingetreten. Das hatte nach Art. 21 Abs. 4 des Reglements zur Folge, dass nach einer Wartefrist von drei Monaten eine Beitragsbefreiung in Bezug auf die berufliche Vorsorge eingetreten war.