In Anlehnung daran hält sich der Unterzeichnete zur Wahrung der Rechtsgleichheit seit einigen Jahren an folgenden Raster: Beträgt der Anteil des Pachtlandes (nur Wiesland) bis 8 % der gesamten bewirtschafteten Fläche, erfolgt eine Erstreckung um 3 Jahren. Bei 8 bis 16 % wird um 4 und bei 16 bis 24 % um 5 Jahre erstreckt. Im vorliegenden Fall stehen knapp 10 % der Betriebsfläche des Gesuchstellers zur Diskussion. Das fragliche Pachtland ist demnach für den Gesuchsteller zwar nicht unbedeutend, aber auch nicht von geradezu existenzieller Bedeutung.