Aus den Erwägungen: 1. A. war vom 1. August 2002 bis zum 31. Mai 2004 bei R. als Chauffeur angestellt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag war ein monatlicher Nettolohn von Fr. 5'100.-- inkl. Spesen, ausbezahlt 12 x jährlich, sowie eine Umsatzbeteiligung von 10 % ab einem monatlichen Umsatz von Fr. 21'000.-- vereinbart. Am 11. August 2003 wurde A. aufgrund einer Rückenoperation zu 100 % arbeitsunfähig. Er erhielt in der Folge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses monatlich