Sowohl Rechtsbegehren, mit denen Genugtuung oder Schadenersatz für bestimmte Schadenspositionen verlangt werde, wie auch ein Urteil, das solchen Begehren stattgebe, müssten rechtlich begründet sein. Demnach bestehe kein Raum, zulasten von bestimmten Schadenspositionen mehr Genugtuung einzuklagen oder zuzusprechen. Eine Verletzung von Art. 58 OR sei weder dargetan noch ersichtlich. 3485 Landwirtschaftliche Pacht. Erstreckungsdauer (Art. 27 Abs. 3 LPG).