Andernfalls fehle es an der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit bzw. am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Art. 58 OR bezwecke indessen nicht den Schutz des Vermögens von Angehörigen eines durch einen Werkmangel unmittelbar Geschädigten. Die fraglichen Schadenspositionen hätten demnach gegebenenfalls vom direktgeschädigten Kläger 1 geltend gemacht werden können und müssen. Die Berufungskläger seien dagegen hierzu nicht aktivlegitimiert. Dies habe die Vorinstanz zutreffend erkannt. Daran ändere nichts, dass die Berufungskläger nach Art. 272 ZGB dem verunfallten Kläger 1 zu Beistand verpflichtet gewesen seien und sich der danach bzw. nach Art.