Das seien Reflexschäden, deren Ersatz die nur indirekt Betroffenen nicht vom Haftpflichtigen verlangen könnten, wolle man den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht unkontrolliert ausweiten. Bezüglich solcher, mittelbar bei den Angehörigen des Geschädigten eintretender Schäden handle es sich überdies um reine Vermögensschäden, für die nur Ersatz zu leisten sei, wenn eine Norm verletzt sei, die ihrem Zweck nach vor derartigen Vermögensschädigungen schützen solle. Andernfalls fehle es an der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit bzw. am Rechtswidrigkeitszusammenhang.