402 oder 422 OR zu entschädigen sei und die dieser wiederum beim Haftpflichtigen geltend machen könne. Dasselbe gelte für den Lohnausfall des betreuenden oder begleitenden Angehörigen und für weitere Aufwendungen der Angehörigen wie solche für Fahrten ins Spital. Das seien Reflexschäden, deren Ersatz die nur indirekt Betroffenen nicht vom Haftpflichtigen verlangen könnten, wolle man den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht unkontrolliert ausweiten.