Das Bundesgericht hat eine von der Klägerin 2 und dem Kläger 3 (Eltern des verletzten Kindes) gegen dieses Urteil erhobene Berufung, welche sich einzig gegen die Abweisung der von ihnen gestellten Schadenersatzbegehren richtete, mit Urteil vom 27. März 2007 abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung (Erw. 4), der Betreuungsschaden sei rechtlich nicht als Schaden des betreuenden Angehörigen zu betrachten, sondern gelte als Leistung zugunsten des Geschädigten, die von diesem nach Art. 402 oder 422 OR zu entschädigen sei und die dieser wiederum beim Haftpflichtigen geltend machen könne.