Kläger 3 die Legitimation zur Geltendmachung von Schadenersatz nicht zukommt. Das Kantonsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 unter diesen Umständen abzuweisen sind. OGer 25.04.2006 Das Bundesgericht hat eine von der Klägerin 2 und dem Kläger 3 (Eltern des verletzten Kindes) gegen dieses Urteil erhobene Berufung, welche sich einzig gegen die Abweisung der von ihnen gestellten Schadenersatzbegehren richtete, mit Urteil vom 27. März 2007 abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung (Erw. 4), der Betreuungsschaden sei rechtlich nicht als Schaden des betreuenden Angehörigen zu betrachten, sondern gelte als Leistung zugunsten des Geschädigten, die von diesem nach Art. 402 oder 422 OR zu entschädigen sei und die die- ser wiederum beim Haftpflichtigen geltend machen könne. Dasselbe gelte für den Lohnausfall des betreuenden oder begleitenden Angehörigen und für weitere Aufwendungen der Angehöri- gen wie solche für Fahrten ins Spital. Das seien Reflexschäden, deren Ersatz die nur indirekt Betroffenen nicht vom Haftpflichtigen verlangen könnten, wolle man den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht unkontrolliert ausweiten. Bezüglich solcher, mittelbar bei den Angehörigen des Geschädigten eintretender Schäden handle es sich überdies um reine Vermögensschäden, für die nur Ersatz zu leisten sei, wenn eine Norm verletzt sei, die ihrem Zweck nach vor derartigen Vermögensschädigungen schützen solle. Andernfalls fehle es an der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit bzw. am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Art. 58 OR bezwecke indessen nicht den Schutz des Ver- mögens von Angehörigen eines durch einen Werkmangel unmittelbar Geschädigten. Die fraglichen Schadenspositionen hätten demnach gegebenenfalls vom direktgeschädigten Kläger 1 geltend gemacht werden können und müssen. Die Berufungskläger seien dagegen hierzu nicht aktivlegitimiert. Dies habe die Vorinstanz zutreffend erkannt. Daran ändere nichts, dass die Berufungskläger nach Art. 272 ZGB dem verunfallten Kläger 1 zu Beistand verpflichtet gewesen seien und sich der danach bzw. nach Art. 276 ZGB geschuldete Betreuungsaufwand wegen des Unfalls und der infolgedessen nötigen Behandlungen vergrössert habe. Letzterer Umstand sei nur im Rahmen des Entscheids darüber relevant, ob die geleistete Betreuung die normale und zumutbare Betreuung gemäss Art. 272 und 276 ZGB übersteige und daher überhaupt als ersatzfähiger Schaden des Verunfallten zu gelten habe. An der fehlenden Aktivlegitimation der betreuenden Angehörigen ändere dies aber nichts. Schliesslich vermöge auch das von den Berufungsklägern vorgetragene Argument der Gefahr von Interessenskollisionen nicht zu überzeugen. Es gebreche schon daran, dass das geschädigte Kind eben nicht den Schaden seiner Eltern einklage, sondern seinen eigenen. Auch sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich echte Interessenskollisionen ergeben sollten. Sowohl Rechtsbegehren, mit denen Genugtuung oder Schadenersatz für bestimmte Schadenspositionen verlangt werde, wie auch ein Urteil, das solchen Begehren stattgebe, müssten rechtlich begründet sein. Demnach bestehe kein Raum, zulasten von bestimmten Schadenspositionen mehr Genugtuung einzuklagen oder zuzusprechen. Eine Verletzung von Art. 58 OR sei weder dargetan noch ersichtlich. 3485 Landwirtschaftliche Pacht. Erstreckungsdauer (Art. 27 Abs. 3 LPG). Sachverhalt: Mit Vertrag vom 19.5.1997 hat der Gesuchsteller von H.C., der Mutter des heutigen Gesuchsgegners, rund 295 Aren Wiesland auf der Parzelle Nr. 798 in W. gepachtet. Im Pachtvertrag wurde der Pachtbeginn auf den 1. April 1998 festgelegt und es wurde eine neunjährige Pachtdauer vorgesehen. Zu Beginn des Jahres 2006 übernahm der Gesuchsgegner von seiner Mutter die Parzelle Nr. 798, von der das Wiesland (aber auch der Wald, das Gewässer und der Weg) in eine neue Parzelle Nr. 1395 (Fläche insgesamt rund 345 Aren) abparzelliert wurde. Der Gesuchsgegner bewohnt das Haus auf der Parzelle Nr. 798. Der Gesuchsteller ist nun also Pächter des Wieslandes (Fläche gemäss GIS rund 286 Aren) auf der Parzelle Nr. 1395. Er bewirtschaftet insgesamt rund 30 Hektaren. Aus den Erwägungen: Nach Art. 27 Abs. 3 LPG erstreckt der Richter die Pacht um drei bis sechs Jahre. Er würdigt dabei die persönlichen Verhältnisse und berücksichtigt namentlich die Art des Pachtgegenstandes und eine allfällige Verkürzung der Pachtdauer. Zu berücksichtigen sind etwa die angeschlagene Gesundheit des Pächters, besondere familiäre Verhältnisse oder persönliche Differenzen zwischen Pächter und Verpächter, welche zwar nicht grundsätzlich gegen eine Pachterstreckung sprechen, aber doch eine Erstreckung um volle sechs Jahre für die eine oder andere Partei als unzumutbar erscheinen lassen. Zu berücksichtigen ist auch die Bedeutung der Pachtsache für den Betroffenen. Eine Erstreckung um sechs Jahre ist bei Gewerben vorzunehmen. Dann aber auch bei Grundstücken, die für die Existenz des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind. Nach Müller (Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Veröffentlichungen des Schweiz. Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, Band 25, St. Gallen 1986, S. 37) ist dies dann der Fall, wenn die betreffende Grundstücksfläche einen Viertel oder mehr der Fläche des Betriebes des Pächters ausmacht. In Anlehnung daran hält sich der Unterzeichnete zur Wahrung der Rechtsgleichheit seit einigen Jahren an folgenden Raster: Beträgt der Anteil des Pachtlandes (nur Wiesland) bis 8 % der gesamten bewirtschafteten Fläche, erfolgt eine Erstreckung um 3 Jahren. Bei 8 bis 16 % wird um 4 und bei 16 bis 24 % um 5 Jahre erstreckt. Im vorliegenden Fall stehen knapp 10 % der Betriebsfläche des Gesuchstellers zur Diskus- sion. Das fragliche Pachtland ist demnach für den Gesuchsteller zwar nicht unbedeutend, aber auch nicht von geradezu existenzieller Bedeutung. Die Art des Pachtlandes (Wiesland) spricht ebenfalls gegen die Notwendigkeit der Erstreckung um das Maximum (vgl. B. Studer/E. Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 181). Unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte ist das Pachtverhältnis nicht um die maximal mögliche Erstreckungsdauer, sondern lediglich um 4 Jahre, d.h. bis Ende März 2011 zu erstrecken. Nur am Rande sei erwähnt, dass es auf den Ablauf der Erstreckungsdauer hin keiner Kündigung mehr bedarf. Das Pachtverhältnis ist mit dem gerichtlich bestimmten Zeitpunkt aufgelöst (vgl. B. Studer/E. Hofer, a.a.O., S. 182). KGP 02.10.2006 3486 Arbeitsvertrag. Nettolohnvereinbarung. Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf zufolge einer Prämienbefreiung eingesparte BVG-Beiträge. Aus den Erwägungen: 1. A. war vom 1. August 2002 bis zum 31. Mai 2004 bei R. als Chauffeur angestellt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag war ein monatlicher Nettolohn von Fr. 5'100.-- inkl. Spesen, ausbezahlt 12 x jährlich, sowie eine Umsatzbeteiligung von 10 % ab einem monatlichen Umsatz von Fr. 21'000.-- vereinbart. Am 11. August 2003 wurde A. aufgrund einer Rückenoperation zu 100 % arbeitsunfähig. Er erhielt in der Folge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses monatlich