An der fehlenden Aktivlegitimation der betreuenden Angehörigen ändere dies aber nichts. Schliesslich vermöge auch das von den Berufungsklägern vorgetragene Argument der Gefahr von Interessenskollisionen nicht zu überzeugen. Es gebreche schon daran, dass das geschädigte Kind eben nicht den Schaden seiner Eltern einklage, sondern seinen eigenen. Auch sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich echte Interessenskollisionen ergeben sollten. Sowohl Rechtsbegehren, mit denen Genugtuung oder Schadenersatz für bestimmte Schadenspositionen verlangt werde, wie auch ein Urteil, das solchen Begehren stattgebe, müssten rechtlich begründet sein.