272 ZGB dem verunfallten Kläger 1 zu Beistand verpflichtet gewesen seien und sich der danach bzw. nach Art. 276 ZGB geschuldete Betreuungsaufwand wegen des Unfalls und der infolgedessen nötigen Behandlungen vergrössert habe. Letzterer Umstand sei nur im Rahmen des Entscheids darüber relevant, ob die geleistete Betreuung die normale und zumutbare Betreuung gemäss Art. 272 und 276 ZGB übersteige und daher überhaupt als ersatzfähiger Schaden des Verunfallten zu gelten habe. An der fehlenden Aktivlegitimation der betreuenden Angehörigen ändere dies aber nichts.