Aufgrund der vorstehend aufgeführten, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gültigen Schadensdefinitionen handelt es sich bei den geltend gemachten Positionen um sog. Dritt- oder Reflexschaden, nachdem die Beklagte keine widerrechtliche Handlung gegenüber den Eltern des Verunfallten begangen hat. Die Eltern des Klägers 1 sind somit lediglich indirekt geschädigt, so dass sie nach herrschender Lehre und Rechtsprechung von der Beklagten keine Auslagen und Lohnausfall geltend machen können. Hiefür wäre allein der Kläger 1 als Direktgeschädigter berechtigt gewesen. Daraus folgt, dass der Klägerin 2 und dem Kläger 3 die Legitimation zur Geltendmachung von Schadenersatz nicht zukommt. Das