41 sowie N. 8 zu Art. 45; siehe auch K. Oftinger/E. Stark, a.a.O., S. 93 ff.) Die Klägerin 2 und der Kläger 3 fordern von der Beklagten Ersatz für Aufwendungen, welche ihnen als Folge der medizinischen Behandlung ihres Kindes X. in B. entstanden seien sowie Lohnausfall der Mutter, weil sie wegen des Unfalls nicht oder nur teilweise habe erwerbstätig sein können. Aufgrund der vorstehend aufgeführten, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gültigen Schadensdefinitionen handelt es sich bei den geltend gemachten Positionen um sog. Dritt- oder Reflexschaden, nachdem die Beklagte keine widerrechtliche Handlung gegenüber den Eltern des Verunfallten begangen hat.