Vom Begriffspaar unmittelbarer/mittelbarer Schaden sind zu unterscheiden der Eigenschaden und der Drittschaden oder Reflexschaden. Einen eigenen Schaden macht geltend, wer von der schädigenden Handlung direkt betroffen ist. Demgegenüber wird beim Drittschaden eine Person wirtschaftlich geschädigt, die nur indirekt betroffen ist. Als Person gegen deren Rechtsgüter kein widerrechtlicher Eingriff erfolgt, ist der indirekt Geschädigte grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt. Eine Ausnahme dazu statuiert Art. 45 Abs. 3 OR hinsichtlich des Versorgerschadens (vgl. A. K. Schnyder, Basler Kommentar, OR I, 3. Aufl., N. 7 und 8 zu Art. 41 sowie N. 8 zu Art.