Die Vorinstanz übersehe auch, dass die Eltern unmittelbar geschädigt worden seien, weil sie die familienrechtliche Beistandspflicht erfüllt hätten. Die Beklagte entgegnet, dass nur das direktgeschädigte Unfallopfer Schadenersatzansprüche stellen könne, habe das Bundesgericht im Leitentscheid 97 II 259 ff. deutlich gemacht und sei seither nicht von dieser Praxis abgewichen. Daran ändere auch die von den Klägern angerufene elterliche Beistandspflicht gegenüber dem Kind nichts. Der Reflexschaden der Angehörigen müsse vom Geschädigten selber geltend gemacht und den indirekt Geschädigten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag erstattet werden.