Aus den Erwägungen: Die Klägerin 2 und der Kläger 3 bringen vor, die Reflexschadenstheorie, so wie sie die Vorinstanz angewandt habe, überzeuge keinesfalls. Erstens sei der erwähnte BGE 97 II 259 ff. auf gravierend andere Sachverhalte zugeschnitten. Es gehe dort nicht um „Betreuungskosten“ oder „Pflegeleistungen“. Zweitens habe das Bundesgericht auch Dritten eine Aktivlegitimation zuerkannt, nämlich dem Arbeitgeber, der für den verunfallten Arbeitnehmer von Gesetzes wegen weiterhin Lohn zu zahlen gehabt habe. Die Vorinstanz übersehe auch, dass die Eltern unmittelbar geschädigt worden seien, weil sie die familienrechtliche Beistandspflicht erfüllt hätten.