Sachverhalt: Die P. ist Eigentümerin und Vermieterin der Liegenschaft L. in W. Die fünfköpfige Familie L., bestehend aus den Eltern (Klägerin 2 und Kläger 3), Sohn X. (Kläger 1), Sohn Y. (Kläger 4) und Tochter Z. (Klägerin 5), bewohnte in dieser Liegenschaft seit 1996 eine 4½-Zimmer-Wohnung sowie zwei Auto-Abstellplätze. Der Eingang der Gemeinschaftsgarage im Erdgeschoss lag direkt über der Wohnung der Klägerschaft. Im Unfallzeitpunkt war die Schlüsselsäule, mit welcher das Garagentor der Tiefgarage bedient werden konnte, defekt. Das Garagentor liess sich lediglich durch Unterbrechung der äusseren Lichtschranke öffnen.