Werkmangel. Die Eltern eines verletzten Kindes sind als indirekt Geschädigte hinsichtlich ihres Dritt- oder Reflexschadens (Betreuungskosten und Lohnausfall) grundsätzlich nicht aktivlegitimiert. Zu deren Geltendmachung wäre allein das direktgeschädigte Kind berechtigt gewesen (Art. 58 OR).