7.-12. 168 196 224 246 269 291 314 13.-18. 100 116 133 146 160 173 186 Gesamtbedarf 30% Einkommen <5'900 5900-6800 6800-7600 7600-8300 8300-9100 9100-9800 9800-10500 75% 87.5% 100% 110% 120% 130% 140% Einzelkind 1.-6. 1037 1210 1383 1521 1659 1797 1936 7.-12. 987 1152 1316 1448 1579 1711 1842 13.-18. 1076 1256 1435 1579 1722 1866 2009 Eines von 2 1.-6. 885 1032 1180 1297 1415 1533 1651 7.-12. 864 1008 1152 1267 1382 1497 1612 13.-18. 953 1112 1271 1398 1525 1652 1779 Eines von 3 1.-6. 761 888 1015 1117 1218 1320 1421 7.-12. 767 894 1022 1124 1226 1329 1431 13.-18. 851 992 1134 1247 1361 1474 1588 Wohnanteil 30% Einkommen <5'900 5900-6800 6800-7600 7600-8300 8300-9100 9100-9800 9800-10500 75% 87.5% 100% 110% 120% 130% 140% Einzelkind 1.-6. 186 217 249 273 298 323 348 7.-12. 186 217 249 273 298 323 348 13.-18. 173 202 231 254 277 300 323 Eines von 2 1.-6. 171 199 228 250 273 296 319 7.-12. 171 199 228 250 273 296 319 13.-18. 160 187 214 235 256 278 299 Eines von 3 1.-6. 158 184 210 231 252 273 294 7.-12. 158 184 210 231 252 273 294 13.-18. 147 172 196 216 235 255 274 3484 Werkmangel. Die Eltern eines verletzten Kindes sind als indirekt Geschädigte hinsichtlich ihres Dritt- oder Reflexschadens (Betreuungskosten und Lohnausfall) grundsätzlich nicht aktivlegiti- miert. Zu deren Geltendmachung wäre allein das direktgeschädigte Kind berechtigt gewesen (Art. 58 OR). Sachverhalt: Die P. ist Eigentümerin und Vermieterin der Liegenschaft L. in W. Die fünfköpfige Familie L., bestehend aus den Eltern (Klägerin 2 und Kläger 3), Sohn X. (Kläger 1), Sohn Y. (Kläger 4) und Tochter Z. (Klägerin 5), bewohnte in dieser Liegenschaft seit 1996 eine 4½-Zimmer-Wohnung sowie zwei Auto-Abstellplätze. Der Eingang der Gemeinschaftsgarage im Erdgeschoss lag di- rekt über der Wohnung der Klägerschaft. Im Unfallzeitpunkt war die Schlüsselsäule, mit welcher das Garagentor der Tiefgarage bedient werden konnte, defekt. Das Garagentor liess sich ledig- lich durch Unterbrechung der äusseren Lichtschranke öffnen. Am 24. Mai 1999 wurde der da- mals knapp 5 Jahre alte X. durch den Schliessmechanismus des Garagentores am rechten Bein erheblich verletzt. Wegen schwerer Quetschverletzungen und Zerstörung der Unterschen- kelmuskulatur war das Kind bis 9. September 1999 im Kantonsspital St. Gallen hospitalisiert. Die weitere medizinische Behandlung von X. wurde auf Veranlassung seines Vaters im Univer- sitätsspital B. in Serbien von Professor B. durchgeführt. Der Aufenthalt bzw. die operative und medizinische Behandlung von X. in B. dauerte 1¼ Jahre. Aus den Erwägungen: Die Klägerin 2 und der Kläger 3 bringen vor, die Reflexschadenstheorie, so wie sie die Vorinstanz angewandt habe, überzeuge keinesfalls. Erstens sei der erwähnte BGE 97 II 259 ff. auf gravierend andere Sachverhalte zugeschnitten. Es gehe dort nicht um „Betreuungskosten“ oder „Pflegeleistungen“. Zweitens habe das Bundesgericht auch Dritten eine Aktivlegitimation zuerkannt, nämlich dem Arbeitgeber, der für den verunfallten Arbeitnehmer von Gesetzes wegen weiterhin Lohn zu zahlen gehabt habe. Die Vorinstanz übersehe auch, dass die Eltern unmittelbar geschädigt worden seien, weil sie die familienrechtliche Beistandspflicht erfüllt hätten. Die Beklagte entgegnet, dass nur das direktgeschädigte Unfallopfer Schadenersatz- ansprüche stellen könne, habe das Bundesgericht im Leitentscheid 97 II 259 ff. deutlich gemacht und sei seither nicht von dieser Praxis abgewichen. Daran ändere auch die von den Klägern angerufene elterliche Beistandspflicht gegenüber dem Kind nichts. Der Reflexschaden der Angehörigen müsse vom Geschädigten selber geltend gemacht und den indirekt Geschädigten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag erstattet werden. Von unmittelbarem Schaden spricht man dann, wenn sich der Schaden in der Kausalkette unmittelbar an das schädigende Ereignis anschliesst. Mittelbarer Schaden liegt dagegen vor, wenn das Schadensereignis seinerseits Schäden herbeiruft oder wenn es „Massnahmen ver- hindert, die Gewinn einbringen oder Schaden abwenden“. Vom Begriffspaar unmittelba- rer/mittelbarer Schaden sind zu unterscheiden der Eigenschaden und der Drittschaden oder Reflexschaden. Einen eigenen Schaden macht geltend, wer von der schädigenden Handlung direkt betroffen ist. Demgegenüber wird beim Drittschaden eine Person wirtschaftlich geschä- digt, die nur indirekt betroffen ist. Als Person gegen deren Rechtsgüter kein widerrechtlicher Eingriff erfolgt, ist der indirekt Geschädigte grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt. Eine Aus- nahme dazu statuiert Art. 45 Abs. 3 OR hinsichtlich des Versorgerschadens (vgl. A. K. Schnyder, Basler Kommentar, OR I, 3. Aufl., N. 7 und 8 zu Art. 41 sowie N. 8 zu Art. 45; siehe auch K. Oftinger/E. Stark, a.a.O., S. 93 ff.) Die Klägerin 2 und der Kläger 3 fordern von der Beklagten Ersatz für Aufwendungen, welche ihnen als Folge der medizinischen Behandlung ihres Kindes X. in B. entstanden seien sowie Lohnausfall der Mutter, weil sie wegen des Unfalls nicht oder nur teilweise habe erwerbstätig sein können. Aufgrund der vorstehend aufgeführten, nach herrschender Lehre und Rechtspre- chung gültigen Schadensdefinitionen handelt es sich bei den geltend gemachten Positionen um sog. Dritt- oder Reflexschaden, nachdem die Beklagte keine widerrechtliche Handlung gegenüber den Eltern des Verunfallten begangen hat. Die Eltern des Klägers 1 sind somit lediglich indirekt geschädigt, so dass sie nach herrschender Lehre und Rechtsprechung von der Beklagten keine Auslagen und Lohnausfall geltend machen können. Hiefür wäre allein der Kläger 1 als Direktgeschädigter berechtigt gewesen. Daraus folgt, dass der Klägerin 2 und dem Kläger 3 die Legitimation zur Geltendmachung von Schadenersatz nicht zukommt. Das Kantonsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 unter diesen Umständen abzuweisen sind. OGer 25.04.2006 Das Bundesgericht hat eine von der Klägerin 2 und dem Kläger 3 (Eltern des verletzten Kindes) gegen dieses Urteil erhobene Berufung, welche sich einzig gegen die Abweisung der von ihnen gestellten Schadenersatzbegehren richtete, mit Urteil vom 27. März 2007 abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung (Erw. 4), der Betreuungsschaden sei rechtlich nicht als Schaden des betreuenden Angehörigen zu betrachten, sondern gelte als Leistung zugunsten des Geschädigten, die von diesem nach Art. 402 oder 422 OR zu entschädigen sei und die die- ser wiederum beim Haftpflichtigen geltend machen könne. Dasselbe gelte für den Lohnausfall des betreuenden oder begleitenden Angehörigen und für weitere Aufwendungen der Angehöri- gen wie solche für Fahrten ins Spital. Das seien Reflexschäden, deren Ersatz die nur indirekt Betroffenen nicht vom Haftpflichtigen verlangen könnten, wolle man den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht unkontrolliert ausweiten. Bezüglich solcher, mittelbar bei den Angehörigen des Geschädigten eintretender Schäden handle es sich überdies um reine Vermögensschäden, für die nur Ersatz zu leisten sei, wenn eine Norm verletzt sei, die ihrem Zweck nach vor derartigen Vermögensschädigungen schützen solle. Andernfalls fehle es an der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit bzw. am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Art. 58 OR bezwecke indessen nicht den Schutz des Ver- mögens von Angehörigen eines durch einen Werkmangel unmittelbar Geschädigten. Die fraglichen Schadenspositionen hätten demnach gegebenenfalls vom direktgeschädigten Kläger 1 geltend gemacht werden können und müssen. Die Berufungskläger seien dagegen hierzu nicht aktivlegitimiert. Dies habe die Vorinstanz zutreffend erkannt. Daran ändere nichts, dass die Berufungskläger nach Art. 272 ZGB dem verunfallten Kläger 1 zu Beistand verpflichtet gewesen seien und sich der danach bzw. nach Art. 276 ZGB geschuldete Betreuungsaufwand wegen des Unfalls und der infolgedessen nötigen Behandlungen vergrössert habe. Letzterer Umstand sei nur im Rahmen des Entscheids darüber relevant, ob die geleistete Betreuung die normale und zumutbare Betreuung gemäss Art. 272 und 276 ZGB übersteige und daher überhaupt als ersatzfähiger Schaden des Verunfallten zu gelten habe. An der fehlenden Aktivlegitimation der betreuenden Angehörigen ändere dies aber nichts. Schliesslich vermöge auch das von den Berufungsklägern vorgetragene Argument der Gefahr von Interessenskollisionen nicht zu überzeugen. Es gebreche schon daran, dass das geschädigte Kind eben nicht den Schaden seiner Eltern einklage, sondern seinen eigenen. Auch sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich echte Interessenskollisionen ergeben sollten. Sowohl Rechtsbegehren, mit denen Genugtuung oder Schadenersatz für bestimmte Schadenspositionen verlangt werde, wie auch ein Urteil, das solchen Begehren stattgebe, müssten rechtlich begründet sein. Demnach bestehe kein Raum, zulasten von bestimmten Schadenspositionen mehr Genugtuung einzuklagen oder zuzusprechen. Eine Verletzung von Art. 58 OR sei weder dargetan noch ersichtlich. 3485 Landwirtschaftliche Pacht. Erstreckungsdauer (Art. 27 Abs. 3 LPG). Sachverhalt: Mit Vertrag vom 19.5.1997 hat der Gesuchsteller von H.C., der Mutter des heutigen Gesuchsgegners, rund 295 Aren Wiesland auf der Parzelle Nr. 798 in W. gepachtet. Im