Der Gesuchsteller hat die gravierenderen Verletzungen aufgewiesen als die Gesuchsgegnerin. Dies ist der relevante Sachverhalt. Fakt ist also, dass beide Ehegatten geschlagen haben (im Polizeirapport wurden denn auch beide Parteien sowohl als gewaltausübende als auch als gewaltbetroffene Person bezeichnet). Wenn vor diesem Hintergrund allein die Ehefrau in die Täterrolle gedrängt worden ist, ist dies nicht nachvollziehbar. Es kann nicht sein, dass der Merksatz "Wer schloht, dä goht" verändert wird in "Wer blüetet, dä bliebt". Dies lässt sich nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Polizeigesetzes stützen.