Hintergrund dafür ist, dass die einstweilige einzelrichterliche Verfügung der polizeilichen Wegweisungsverfügung inhaltlich diametral gegenübersteht. Es geht hier darum, das durch die polizeiliche Verfügung gezeichnete Bild von Gut und Böse, auf das im Verfahren immer wieder zurückgegriffen worden ist, zu relativieren. Die Kantonspolizei hat in ihrem Rapport festgehalten, dass beide Ehegatten verletzt worden seien. Beide Ehegatten haben gegenüber der Polizei auch zugegeben, den Anderen geschlagen zu haben. Beide berufen sich auf Rechtfertigungsgründe (Ehemann: Reflex; Ehefrau: Notwehr). Der Gesuchsteller hat die gravierenderen Verletzungen aufgewiesen als die Gesuchsgegnerin.