Im vorliegenden Fall wäre im Übrigen eine Wegweisungsverfügung nicht notwendig gewesen, weil sich die Ehefrau freiwillig bereit erklärt hat, vorübergehend bei ihren Eltern zu wohnen. Bei dieser Konstellation ist eine Wegweisungsverfügung aber nicht nur nicht notwendig, sondern sogar unzulässig, weil es an der Voraussetzung der Subsidiarität fehlt (dazu P. Frei, a.a.O., S. 550 f.). KGP 26.11.2004 3483 Unterhaltsbedarf von Kindern - neue Praxis der Einzelrichter des Kantonsgerichts