Dies lässt sich nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Polizeigesetzes stützen. Diese sind auf die einseitige Gewaltanwendung ausgerichtet (P. Frei, Wegweisung und Rückkehrverbot nach st. gallischem Polizeigesetz, AJP 2004, S. 556 f.). Bei wechselseitiger Gewaltanwendung darf nicht nach dem Zufallsprinzip ein Schuldiger bestimmt werden. Im vorliegenden Fall wäre im Übrigen eine Wegweisungsverfügung nicht notwendig gewesen, weil sich die Ehefrau freiwillig bereit erklärt hat, vorübergehend bei ihren Eltern zu wohnen.