Aus den Erwägungen: Der Klarstellung diene, dass die im Rahmen der polizeilichen Wegweisungsverfügung erfolgte Wohnungszuteilung für den Zivilrichter nicht verbindlich ist. Es mag zwar sein, dass die Wohnung auch im Rahmen des Eheschutzverfahrens in der Regel der von der Gewalt betroffenen Person zuzuteilen ist (Cabernard/Vetterli, Die Anrufung des Zivilgerichts bei häuslicher Gewalt; Ein Beitrag zur Umsetzung des st. gallischen Polizeigesetzes, FamPra 2003, S. 591). Dies ist dann aber Folge der vom Eheschutzrichter vorzunehmenden Interessenabwägung und nicht Ausfluss eines gesetzlichen Automatismus.