Urteilsdatum massgeblich wäre, würde das bedeuten, dass der Kläger rund Fr. 8'250.-- zuviel geleistet hätte (ab 1. Juli 2005 hatte er gemäss der zweiten vorsorglichen Massnahmeverfügung nämlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen) resp. dass in diesem Umfang in sein Existenzminimum eingegriffen worden wäre. Ausgehend vom Umstand, dass das Einkommen von G.S. seit Juli 2005 stabil ist, scheint es vielmehr angebracht, von diesem Zeitpunkt auszugehen. Demzufolge ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten den reduzierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.-- pro Monat rückwirkend ab 1. Juli 2005 zu leisten.