Am 6. September 2005 änderte er die Massnahmeverfügung vom 8. August 2004 ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten von Januar bis März 2005 eine Rente von Fr. 450.--, von April bis Juni 2005 von Fr. 675.-- und ab Juli 2005 von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Das Obergericht erachtet weder das Abstellen auf den Zeitpunkt, in dem die Klage anhängig gemacht wurde, noch denjenigen, an dem es sein Urteil fällt, als angemessen. Bei einer Rückwirkung auf die Einreichung der Klage würde dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der Kantonsgerichtspräsident der Einkommenseinbusse des Klägers bereits durch zwei vorsorgliche Massnahmeverfügungen Rechnung getragen hat. Wenn das zweitinstanzliche