rechnen muss, solange der Schuldner seinen Herabsetzungsanspruch nicht mittels Klage geltend macht bzw. im Fall von Art. 129 Abs. 3 ZGB der Schuldner vorher nicht mit einer Erhöhung seiner Unterhaltspflicht rechnen muss (Annette Spycher/Urs Gloor, a.a.O.; a.A. Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 47 f. zu Art. 129 ZGB). Die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen während des hängigen Abänderungsprozesses mittels einer vorsorglichen Massnahme - gestützt auf Art. 137 Abs. 2 ZGB - ist lediglich bei zeitlicher Dringlichkeit und Vorliegen besonderer Umstände zulässig (BGE 118 II 228, Pra. 1992, S. 675 f.). Die vorliegende Abänderungsklage ist bereits am 30. Juli 2003 beim Kantonsgericht anhän- gig gemacht worden. Von Anfang 2004 bis ca. Mitte 2005 war das Verfahren wegen der Arbeitslosigkeit des Klägers vorläufig sistiert worden. Mit vorsorglicher Massnahmeverfügung vom 8. August 2004 reduzierte der Kantonsgerichtspräsident die Rente an die Beklagte auf Fr. 1'200.-- ab Mai 2004. Am 6. September 2005 änderte er die Massnahmeverfügung vom 8. August 2004 ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten von Januar bis März 2005 eine Rente von Fr. 450.--, von April bis Juni 2005 von Fr. 675.-- und ab Juli 2005 von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Das Obergericht erachtet weder das Abstellen auf den Zeitpunkt, in dem die Klage anhängig gemacht wurde, noch denjenigen, an dem es sein Urteil fällt, als angemessen. Bei einer Rückwirkung auf die Einreichung der Klage würde dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der Kantonsgerichtspräsident der Einkommenseinbusse des Klägers bereits durch zwei vorsorgliche Massnahmeverfügungen Rechnung getragen hat. Wenn das zweitinstanzliche Urteilsdatum massgeblich wäre, würde das bedeuten, dass der Kläger rund Fr. 8'250.-- zuviel geleistet hätte (ab 1. Juli 2005 hatte er gemäss der zweiten vorsorglichen Massnahmeverfügung nämlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen) resp. dass in diesem Umfang in sein Existenzminimum eingegriffen worden wäre. Ausgehend vom Umstand, dass das Einkommen von G.S. seit Juli 2005 stabil ist, scheint es vielmehr angebracht, von diesem Zeitpunkt auszugehen. Demzufolge ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten den reduzierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.-- pro Monat rückwirkend ab 1. Juli 2005 zu leisten. OGer 11.07.2006 3482 Eheschutzverfahren. Verhältnis zu einer vorgängig erlassenen polizeilichen Wegweisungsverfügung. Sachverhalt: Die Parteien sind seit dem 21.06.1997 verheiratet. Sie sind Eltern des Kindes P., geboren am 04.09.1998. Am 07.08.2004 kam es in der Wohnung der Parteien zu einer Intervention der Kantonspolizei Appenzell A.Rh. wegen häuslicher Gewalt. Die Gesuchsgegnerin wurde weggewiesen und mit einem 10-tägigen Rückkehrverbot belegt. Mit Schreiben vom 11.8.2004 stellte der Ehemann ein Gesuch um Erlass von Eheschutz-Massnahmen. Aus den Erwägungen: Der Klarstellung diene, dass die im Rahmen der polizeilichen Wegweisungsverfügung erfolgte Wohnungszuteilung für den Zivilrichter nicht verbindlich ist. Es mag zwar sein, dass die Wohnung auch im Rahmen des Eheschutzverfahrens in der Regel der von der Gewalt betroffenen Person zuzuteilen ist (Cabernard/Vetterli, Die Anrufung des Zivilgerichts bei häuslicher Gewalt; Ein Beitrag zur Umsetzung des st. gallischen Polizeigesetzes, FamPra 2003, S. 591). Dies ist dann aber Folge der vom Eheschutzrichter vorzunehmenden Interessenabwägung und nicht Ausfluss eines gesetzlichen Automatismus. Die Rechtmässigkeit der polizeilichen Wegweisungsverfügung ist - auf Antrag des Betroffenen hin - vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zu prüfen. Der Eheschutzrichter hat diesbezüglich keine Kompetenzen. Trotzdem ist dazu ausnahmsweise Stellung zu nehmen. Hintergrund dafür ist, dass die einstweilige einzelrichterliche Verfügung der polizeilichen Wegweisungsverfügung inhaltlich diametral gegenübersteht. Es geht hier darum, das durch die polizeiliche Verfügung gezeichnete Bild von Gut und Böse, auf das im Verfahren immer wieder zurückgegriffen worden ist, zu relativieren. Die Kantonspolizei hat in ihrem Rapport festgehalten, dass beide Ehegatten verletzt worden seien. Beide Ehegatten haben gegenüber der Polizei auch zugegeben, den Anderen geschlagen zu haben. Beide berufen sich auf Rechtfertigungsgründe (Ehemann: Reflex; Ehefrau: Notwehr). Der Gesuchsteller hat die gravierenderen Verletzungen aufgewiesen als die Gesuchsgegnerin. Dies ist der relevante Sachverhalt. Fakt ist also, dass beide Ehegatten geschlagen haben (im Polizeirapport wurden denn auch beide Parteien sowohl als gewaltausübende als auch als gewaltbetroffene Person bezeichnet). Wenn vor diesem Hintergrund allein die Ehefrau in die Täterrolle gedrängt worden ist, ist dies nicht nachvollziehbar. Es kann nicht sein, dass der Merksatz "Wer schloht, dä goht" verändert wird in "Wer blüetet, dä bliebt". Dies lässt sich nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Polizeigesetzes stützen. Diese sind auf die einseitige Gewaltanwendung ausgerichtet (P. Frei, Wegweisung und Rückkehrverbot nach st. gallischem Polizeigesetz, AJP 2004, S. 556 f.). Bei wechselseitiger Gewaltanwendung darf nicht nach dem Zufallsprinzip ein Schuldiger bestimmt werden. Im vorliegenden Fall wäre im Übrigen eine Wegweisungsverfügung nicht notwendig gewesen, weil sich die Ehefrau freiwillig bereit erklärt hat, vorübergehend bei ihren Eltern zu wohnen. Bei dieser Konstellation ist eine Wegweisungsverfügung aber nicht nur nicht notwendig, sondern sogar unzulässig, weil es an der Voraussetzung der Subsidiarität fehlt (dazu P. Frei, a.a.O., S. 550 f.). KGP 26.11.2004 3483 Unterhaltsbedarf von Kindern - neue Praxis der Einzelrichter des Kantonsgerichts Gemäss langjähriger Praxis wird von den ausserrhodischen Gerichten der Bedarf der Kinder anhand der Empfehlungen des Zürcher Jugendamtes bestimmt (vgl. auch AR GVP 2000 Nr. 3355). Die Ansätze in der per 1. Januar 2007 aktualisierten Tabelle (http: //www.lotse.zh.ch/documents/ajb/fj/allg/durchschnittlicher_unterhaltsbed_tabelle_2007.pdf) sind gemäss der in der Ostschweiz herrschenden Ansicht indessen für die hiesigen Verhältnisse zu hoch und daher zu reduzieren. So sind zum Beispiel die Wohnkosten im Kanton Appenzell A.Rh. erheblich tiefer als im Kanton Zürich. Um dem hiesigen Lebenskostenniveau gerecht zu werden, gehen die Einzelrichter des Kantonsgerichts gemäss ihrer neuen Praxis - analog der Walliser Rechtsprechung - von einer generellen Reduktion von 30 % aus. Im Gegensatz zu der im Jahre 2000 publizierten Praxis werden die Unterhaltsbeiträge sodann nicht nur nach Anzahl Kinder und Lebensalter des Kindes/der Kinder, sondern neu auch nach dem konkret zur Verfügung stehenden Einkommen abgestuft und zwar nach folgenden Überlegungen: Den Zürcher Tabellen liegt ein Referenzeinkommen von rund Fr. 7'200.-- zugrunde. Verdienen die Eltern weniger oder mehr, sind die Beträge proportional zur Höhe des Einkommens anzupassen, wobei eine maximale Reduktion von 25 % zulässig ist. Aus Praktikabilitätsgründen werden nun Einkommensgruppen gebildet: Für Einkommen, die 25 % unter dem Referenzeinkommen liegen, d.h. für Einkommen unter Fr. 5'900.-- gilt einheitlich ein Reduktionssatz von 25 %. Für Einkommen zwischen Fr. 5'900.-- bis Fr. 6'800.-- ist der halbe