dass in diesem Umfang in sein Existenzminimum eingegriffen worden wäre. Ausgehend vom Umstand, dass das Einkommen von G.S. seit Juli 2005 stabil ist, scheint es vielmehr angebracht, von diesem Zeitpunkt auszugehen. Demzufolge ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten den reduzierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.-- pro Monat rückwirkend ab 1. Juli 2005 zu leisten. OGer 11.07.2006 3482 Eheschutzverfahren. Verhältnis zu einer vorgängig erlassenen polizeilichen Wegweisungsverfügung.