Bei einer Rückwirkung auf die Einreichung der Klage würde dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der Kantonsgerichtspräsident der Einkommenseinbusse des Klägers bereits durch zwei vorsorgliche Massnahmeverfügungen Rechnung getragen hat. Wenn das zweitinstanzliche Urteilsdatum massgeblich wäre, würde das bedeuten, dass der Kläger rund Fr. 8'250.-- zuviel geleistet hätte (ab 1. Juli 2005 hatte er gemäss der zweiten vorsorglichen Massnahmeverfügung nämlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen) resp. dass in diesem Umfang in sein Existenzminimum eingegriffen worden wäre.