Das Obergericht erachtet weder das Abstellen auf den Zeitpunkt, in dem die Klage anhängig gemacht wurde, noch denjenigen, an dem es sein Urteil fällt, als angemessen. Bei einer Rückwirkung auf die Einreichung der Klage würde dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der Kantonsgerichtspräsident der Einkommenseinbusse des Klägers bereits durch zwei vorsorgliche Massnahmeverfügungen Rechnung getragen hat.