Die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen während des hängigen Abänderungsprozesses mittels einer vorsorglichen Massnahme - gestützt auf Art. 137 Abs. 2 ZGB - ist lediglich bei zeitlicher Dringlichkeit und Vorliegen besonderer Umstände zulässig (BGE 118 II 228, Pra. 1992, S. 675 f.). Die vorliegende Abänderungsklage ist bereits am 30. Juli 2003 beim Kantonsgericht anhängig gemacht worden. Von Anfang 2004 bis ca. Mitte 2005 war das Verfahren wegen der Arbeitslosigkeit des Klägers vorläufig sistiert worden. Mit vorsorglicher Massnahmeverfügung vom 8. August 2004 reduzierte der Kantonsgerichtspräsident die Rente an die Beklagte auf Fr. 1'200.-- ab Mai 2004.