5. Aus der Gegenüberstellung des Erwerbseinkommens des Klägers (monatlich Fr. 5'928.70 netto inkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderzulagen, ohne Firmenparkplatz) mit dem soeben ermittelten klägerischen Notbedarf resultiert ein Überschuss von Fr. 442.--. Mit Scheidungsurteil vom 3. Juli 2002 wurde der Kläger verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2010 einen Beitrag von Fr. 1'660.-- bzw. vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 einen solchen von Fr. 850.-- an den Unterhalt von M.S.-P. zu bezahlen. Aufgrund der neuen finanziellen Situation des Klägers würde dies heute einen Eingriff in sein geschütztes Existenzminimum bedeuten. Entsprechend ist das Urteil des Bezirksgerichtes Wil (heute