In einem Entscheid vom 11. Oktober 2005 (7B.145/2005) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Kosten für die Wochenend- und Ferienbesuche des Sohnes in der betreibungsrechtlichen Notbedarfsberechnung eines geschiedenen Vaters berücksichtigt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass im Scheidungsurteil nicht eine von der oben geschilderten Übung abweichende Regelung festgehalten wurde und dass das Besuchsrecht tatsächlich ausgeübt wird. Der Behauptung des Klägers, dass die Besuche regelmässig stattfinden, hat die Beklagte vorliegend nicht widersprochen und im Scheidungsurteil finden sich keine speziellen Anordnungen bezüglich der Tragung der Besuchskosten.