Kommt hinzu, dass das Besuchsrecht regelmässig ausgeübt wird (Angaben an Schranken). Entgegen den Ausführungen des beklagtischen Rechtsvertreters kann der Kläger seine Lebenshaltungskosten nach Meinung des Obergerichts auch nicht durch einen Wechsel des Wohnortes, näher zum Arbeitsort hin, senken, weil die Mietzinse am rechten Ufer des Zürichsees, der sogenannten Goldküste, erfahrungsgemäss überdurchschnittlich hoch sind. Zusammenfassend bleibt es also bei den bereits von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten von monatlich Fr. 1'100.--.