Dem ist beizupflichten. Eine Anrechnung lediglich des halben Mietzinses und des halben Grundbetrages für ein Ehepaar wäre demgegenüber in Betracht zu ziehen, wenn der Kläger mit einer neuen Partnerin eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bilden würde (Urteil des Bundesgerichtes 5P.127/2003 vom 4. Juli 2003, E. 3; BGE 128 III 159, E. 3b). Das ist gemäss den Angaben des Klägers im Instruktionsverfahren jedoch nicht der Fall. Kommt hinzu, dass das Besuchsrecht regelmässig ausgeübt wird (Angaben an Schranken).