176 und 137 ZGB) unzulässig, es sei denn, man ermögliche die spätere Anpassung durch das Anbringen eines entsprechenden Vorbehalts. Beim vorliegenden Abänderungsverfahren geht es klarerweise nicht um vorübergehende, sondern um langfristig geltende Anordnungen. In einem den Kanton Luzern betreffenden Entscheid (Urteil des Bundesgerichtes 5C.296/2001 vom 12. März 2002, E. 2 lit. c/bb) hat das Bundesgericht eine vergleichbare Ermessensbetätigung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, klar als mit Bundesrecht vereinbar bezeichnet. Dem ist beizupflichten.