nur beschränkt Rechnung zu tragen: Zumindest dann, wenn eine Unterhaltsberechnung auf Dauer angelegt und eine nachträgliche Abänderung nicht möglich sei, müsse der im Normalfall, d.h. für einen eigenen Haushalt benötigte und nicht der tatsächliche, tiefere Mietzins eingesetzt werden. Ob die Einsparung im Einzelfall darauf zurückzuführen sei, dass der Betreffende sich die Wohnkosten mit einer anderen Person teile oder sich besonders einschränke, dürfe keine Rolle spielen. Die Anrechnung lediglich der halben Miet- und anderen Wohnkosten sei deshalb ausserhalb der Verfahren nach Art. 176 und 145 ZGB (heute Art. 176 und 137 ZGB)