Gestützt darauf hat es dem Kläger für das Wohnen den für eine Einzelperson üblichen Betrag von Fr. 1'100.-- (inklusive Nebenkosten) zugebilligt. Der Rechtsvertreter der Beklagten hält dafür, dass es dem Kläger aufgrund des angerechneten Mietzinses von monatlich Fr. 1'100.-- ohne weiteres möglich wäre, in der Nähe des Arbeitsortes eine geeignete Wohnung zu beziehen und somit seine Arbeitswegkosten massiv zu senken. Diese Rechtsprechung der Vorinstanz wird von der Lehre und Praxis gestützt. So führen zum Beispiel Heinz Hausheer und Annette Spycher (Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 02.34) aus, dem Umstand, dass ein Beteiligter vorübergehend besonders kostengünstig lebe, sei