Im Übrigen hat es sogar das Bundesgericht in einem Entscheid vom 1. Juli 2002 (Urteil 5P.119/2002) nicht als willkürlich bezeichnet, wenn die Vorinstanz in einem ausführlich begründeten Entscheid von der bundesgerichtlichen Praxis, dass die laufenden Steuern bei der Berechnung des familienrechtlichen Grundbedarfs nicht zu berücksichtigen sind, abgewichen ist. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nach Auffassung des Obergerichtes, diese Position im Notbedarf zu belassen, da der Kläger die Steuern in der Vergangenheit gemäss eigenen Angaben an Schranken jeweils beglichen hat. 4. Umstritten beim Bedarf sind die Ausgaben für das Wohnen und den Arbeitsweg.