ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf, ermittelt auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, und Nettoeinkommen (BGE 123 III 1 ff.; Stephan Wullschleger, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 40 zu Art. 285 ZGB). 3. Die Positionen Grundbedarf, Krankenkasse, Hausrats- und Haftpflichtversicherung, Berufsauslagen (soweit sie die auswärtige Verpflegung betreffen), Ausgaben für Kommunikation sowie die Steuern wurden von keiner Seite beanstandet und können somit für die Berechnung des gerichtlichen Notbedarfs vom Obergericht übernommen werden. Allerdings drängt sich eine Bemerkung zur Berücksichtigung der Steuerbelastung auf: