Die Einkommenseinbusse des Klägers beträgt gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung Fr. 1'204.45 (Fr. 7'133.15 ./. Fr. 5'928.70) oder gut 17 %. Angesichts der Tatsache, dass mit dem Einkommen des Klägers der Bedarf von vier Personen, welche in zwei unabhängigen Haushalten leben, gedeckt werden sollte, besteht kein Zweifel an der Erheblichkeit der Einbusse. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist diese auch als dauerhaft zu betrachten.