Dieser strengen Rechtsprechung liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein Elternteil gegenüber seinem Kind alles in seiner Macht stehende zu unternehmen hat, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Insbesondere ist auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht leichthin zu verzichten und ist dem Unterhaltsschuldner auch die An- oder gar Aufzerrung seines Vermögens zuzumuten (Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 09.43). 2. Die Einkommenseinbusse des Klägers beträgt gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung Fr. 1'204.45 (Fr. 7'133.15 ./. Fr. 5'928.70) oder gut 17 %.