Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 23 zu Art. 134 ZGB; BGE 128 III 305, 310). Sie dient keineswegs der Korrektur des Scheidungsurteils, sondern dessen Anpassung an die aktuelle Situation (Urteil des Bundesgerichtes vom 30. April 2004, Entscheid 5C.197/2003, E. 2.1). Dieser strengen Rechtsprechung liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein Elternteil gegenüber seinem Kind alles in seiner Macht stehende zu unternehmen hat, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.